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AGB

Reisebedingungen für Pauschalangebote für Buchungen ab dem 01.12.2020

Sehr geehrte*r Teilnehmer*in,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem/der Teilnehmer*in - nachstehend TN genannt - und dem bei der entsprechenden Freizeit im Prospekt bzw. auf der Webseite genannten Reiseveranstalter - nachstehend „JW“ genannt - zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

Hier finden Sie die Reisebedingungen als PDF

   1. Teilnahmeberechtigung, Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des/der TN

1.1. Teilnahmeberechtigt sind Mädchen und Jungen in den bei der Beschreibung des Pauschalangebotes angegebenen Altersgruppen. Menschen mit körperlichen oder seelischen Behinderungen können nur nach Absprache und Bestätigung in Textform durch JW teilnehmen.

1.2. Für alle Buchungswege gilt:

  1. Grundlage des Angebots von JW und der Buchung des/der TN sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von JW für die jeweilige Reise, soweit diese dem/der TN bei der Buchung vorliegen.
  2. Reisemittler und Buchungsstellen, sind von JW nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von JW zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.
  3. Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von JW herausgegeben werden, sind für JW und die Leistungspflicht von JW nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem/der TN zum Inhalt der Leistungspflicht von JW gemacht wurden.
  4. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von JW vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von JW vor, an das er/sie für die Dauer von 5 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit JW bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der/die TN innerhalb der Bindungsfrist JW die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
  5. Die von JW gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
  6. Der/die TN haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.3. Für die Buchung, die schriftlich, per E-Mail, oder per Telefax erfolgt, gilt:

  1. Mit der Buchung bietet der/die TN JW den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der/die TN 5 Werktage gebunden.
  2. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch JW zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird JW dem/der TN eine der den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechenden Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem/der TN ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm/ihr in einem angemessenen Zeitraums zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der/die Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.4. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:

  1. Dem/die TN wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von JW erläutert.
  2. Soweit der Vertragstext von JW im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der/die TN darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
  3. Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche)"zahlungspflichtig buchen“ bietet der/die TN JW den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der/die TN 5 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
  4. Dem/der TN wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
  5. Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des/der TN auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. JW ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des/der TN anzunehmen oder nicht.
  6. Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von JW bei dem/der TN zu Stande.

1.5. JW weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 4). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

   2. Bezahlung

2.1. JW und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem/der TN der Sicherungs-schein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 6. genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

2.2. Leistet der/die TN die Anzahlung und/oder die Restzahlung, nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl JW zur ordnungsgemä-ßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des/der TN besteht, so ist JW berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den/die TN mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4. zu belasten.

   3. Preiserhöhung; Preissenkung

3.1. JW behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgen-den Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit

  1. eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
  2. eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleis-tungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
  3. eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkur-se

sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

3.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern JW den Reisen-den in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

3.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 3.1a) kann JW den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

    Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann JW von dem/der TN den Erhöhungsbetrag verlangen.

    Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann JW von dem/der TN verlangen.

b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 3.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 3.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für JW verteuert hat

3.4. JW ist verpflichtet, dem/der TN auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 3.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebe-ginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für JW führt. Hat der/die TN mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von JW zu erstatten. JW darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die JW tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. JW hat dem/der TN auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

3.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend bei dem/der TN zulässig.

3.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der/die TN berechtigt, innerhalb einer von JW gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemes-senen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pau-schalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der/die TN nicht innerhalb der von JW gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

   4. Rücktritt durch den TN vor Reisebeginn/Stornokosten

*Für die Freizeiten 2021 gelten gesonderte Stornobedingungen: Bis zum Sommer 2021 garantieren wir die Möglichkeit einer kostenlosen Stornierung bis 90 Tage vor Beginn des Angebots. Darüber hinaus betragen die Stornokosten - egal aus welchem Grund - bis 30 Tage vor dem Start nur 20%. Eine Umbuchung auf ein geeignetes Angebot ist jederzeit möglich.

4.1. Der/die TN kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber JW unter der unten angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem/der TN wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

4.2. Tritt der/die TN vor Reisebeginn zurück oder tritt er/sie die Reise nicht an, so verliert JW den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann JW eine ange-messene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertre-ten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von JW unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

4.3. JW hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des/der TN wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

        bis 30 Tage vor Reiseantritt                    20%

        vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt      40%

        vom 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt        60%

        vom 7. Tag bis 1. Tag                              80%

        ab dem Abreisetag oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.

4.4. Dem/der TN bleibt es in jedem Fall unbenommen, JW nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale.

4.5. JW behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit JW nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist JW verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

4.6. Ist JW infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises ver-pflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

4.7. Das gesetzliche Recht des/der TN gemäß § 651 e BGB von JW durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie JW 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

4.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

   5. Umbuchungen

5.1. Ein Anspruch des/der TN nach Vertragsabschluss auf Änderungen hin-sichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil JW keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem/der Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des/der TN dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann JW bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt von dem/der TN pro von der Umbuchung betroffene*n Reisende*n erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts Anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 4.  € 30,-  pro betroffene*n Reisende*n.

5.2. Umbuchungswünsche des/der TN, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 4. zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

   6. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

6.1. JW kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

  1. Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von JW bei dem/der TN muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
  2. JW hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung anzugeben.
  3. JW ist verpflichtet, dem/der Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
  4. Ein Rücktritt von JW später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.

6.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der/die TN auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 4.6. gilt entsprechend.

 7. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

7.1. JW erwartet, dass der/die TN sich in die Gruppengemeinschaft einfügt und den Weisungen der Betreuer*innen Folge leistet sowie die Sitten und Gebräu-che des Gastlandes respektiert. JW kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der/die TN ungeachtet einer Abmahnung von JW oder dessen örtliche Vertreter*innen nachhaltig stört oder wenn er/sie sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von JW beruht.

7.2. Eine Kündigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der/die TN gegen die ihm/ihr bekannt gegebenen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere bezüglich Drogen, Alkohol und Nikotinmissbrauch) verstößt.

7.3. JW ist ferner zur fristlosen Kündigung des Vertrages nach Maßgabe folgender Regelungen berechtigt:

  1. Wenn sich ergibt, dass der/die TN und/oder dessen gesetzliche*r Vertreter*in schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben über folgende vertragswesent-lichen Umstände machen: Personenstandsangaben (Alter, Staatsangehörigkeit) sowie Gesundheitsverhältnisse des/der TN oder schuldhaft ihrer vertraglichen Verpflichtung zuwiderhandeln, JW über Änderungen solcher Umstände unver-züglich zu unterrichten.
  2. Die Kündigung ist nur zulässig, wenn JW die entsprechenden Umstände bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren und wenn für das Entstehen der Rück-trittsgründe keine Verletzung vertraglicher Pflichten durch JW, insbesondere von Informationspflichten ursächlich oder mit ursächlich geworden sind.

7.4. Kündigt JW, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; JW muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die JW aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leis-tungsträgern gutgebrachten Beträge. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des/der Reiseteilnehmer*in bzw. der Erziehungsberechtigten. Bei Minderjähri-gen gehören dazu unter Umständen auch die Kosten für eine notwendige Begleitperson, einschließlich der Kosten für den Rücktransport der Begleitper-son zum Ferienort.

  8. Obliegenheiten des TN

8.1. Reiseunterlagen

Der/die TN hat JW oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von JW mitgeteilten Frist erhält.

8.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

  1. Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der/die Reisende Abhilfe verlangen.
  2. Soweit JW infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der/die Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen
  3. Der/die Reisende ist verpflichtet, seine/ihre Mängelanzeige unverzüglich dem/der Vertreter*in von JW vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein*e Vertreter*in von JW vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an JW unter der mitgeteilten Kontaktstelle von JW zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit eines/einer Vertreters/Vertreterin von JW bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der/die Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
  4. Der/die Vertreter*in von JW ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er/sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

8.3. Fristsetzung vor Kündigung

Will der/die TN den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er/sie JW zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von JW verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

8.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; beson-dere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen

  1. Der/die Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen von der/die TN unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und JW können die Erstattungen aufgrund internatio-naler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
  2. Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reise-gepäck unverzüglich JW, seinem*r Vertreter*in bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet die/den Reisende*n nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

   9. Beschränkung der Haftung

9.1. Die vertragliche Haftung von JW für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

9.2. JW haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den/der TN erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von JW sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

9.3. JW haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des/der TN die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von JW ursächlich geworden ist.

   10. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der/die TN gegenüber JW geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

   11. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

11.1. JW informiert den/die TN entsprechend der EU-Verordnung zur Unter-richtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

11.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist JW verpflichtet, dem/der TN die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald JW weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird es den/die TN informieren.

11.3. Wechselt die dem/der TN als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird JW den/die TN unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

11.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesell-schaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von JW oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von JW einzusehen.

   12. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstand

12.1. JW weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass JW nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für JW verpflichtend würde, informiert JW die Verbrau-cher*innen hierüber in geeigneter Form. JW weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

12.2. Für TN, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertrags-verhältnis zwischen dem/der TN und JW die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche TN können JW ausschließlich an deren Sitz verklagen.

12.3. Für Klagen von JW gegen TN, bzw. Vertragspartner*innen des Pauschal-reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder priva-ten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-haltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von JW vereinbart.

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Der Reiseveranstalter ist bei der entsprechenden Freizeit im Prospekt bzw. auf der Webseite genannt.

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© Urheberrechtlich geschützt: Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2016 - 2018.

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Reisebedingungen für Pauschalangebote für Buchungen vor dem 01.07.2018

Sehr geehrte Teilnehmer,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Teilnehmer – nachstehend TN genannt – und dem bei der entsprechenden Freizeit im Prospekt bzw. auf der Webseite genannten Reiseveranstalter – nachstehend „JW“ genannt – zu Stande kommenden Reisevertrages. Bitte lesen Sie diese Bedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.

Hier sind die Reisebedingungen als PDF

1.   Teilnahmeberechtigung, Abschluss des Reisevertrages

1.1.    Teilnahmeberechtigt sind Mädchen und Jungen in den bei der Beschreibung des Pauschalangebotes angegebenen Altersgruppen. Menschen mit körperlichen oder seelischen Behinderungen können nur nach Absprache und Bestätigung in Textform durch JW teilnehmen.

1.2.    Für alle Buchungsarten gilt: Grundlage des Angebots von JW und der Buchung des TN sind die Beschreibung des Pauschalangebots und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage, soweit diese dem TN bei der Buchung vorliegen.

1.3.    JW weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Verträgen über Reiseleistungen nach § 651a BGB (Pauschalreiseverträge), die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651i BGB (siehe hierzu auch Ziff. 4. dieser Reisebedingungen). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

1.4.    Für die Buchung, die schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:

a)   Mit dieser Buchung bietet der TN JW den Abschluss des Vertrages verbindlich an. An die Buchung ist der TN 5 Werktage gebunden.

b)   Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch JW zustande, welche JW schriftlich, per Fax oder in Textform übermitteln kann.

1.5.    Bei Buchungen, die ohne individuelle Kommunikation über ein Online-Buchungsverfahren (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr) erfolgen, gilt für den Vertragsabschluss:

a)   Dem TN wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt von JW erläutert.

b)   Soweit der Vertragstext von JW im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der TN über diese Speicherung und die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

c)   Mit Betätigung der Schaltfläche „zahlungspflichtig buchen“ bietet der TN JW den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der TN 5 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.

d)   Dem TN wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

e)   Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des TN auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. JW ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des TN anzunehmen oder nicht.

f)   Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung von JW beim TN zu Stande.

2.   Bezahlung

2.1.    Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 6. genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

2.2.    Leistet der TN die Anzahlung und/oder die Restzahlung, obwohl JW zur Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des TN gegeben ist, nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist JW berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den TN mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4. zu belasten.

3.   Preiserhöhung

JW behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.

3.1.    Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für JW nicht vorhersehbar waren.

3.2.    Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann JW den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a)   Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann JW vom TN den Erhöhungsbetrag verlangen.

b)   Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann JW vom TN verlangen.

3.3.    Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber JW erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

3.4.    Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für JW verteuert hat.

3.5.    Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat JW den TN unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag eingehend beim TN zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der TN berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn JW in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den TN aus ihrem Angebot anzubieten. Der TN hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von JW über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.

4.   Rücktritt durch den TN vor Reisebeginn /Stornokosten

4.1.    Der TN kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber JW unter der unten angegebenen Anschrift zu erklären. Dem TN wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

4.2.    Tritt der TN vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert JW den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann JW, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

4.3.    JW hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des TN wie folgt berechnet:

bis 30 Tage vor Reiseantritt     20%

vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40%

vom 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt   60%

vom 7. Tag bis 1. Tag              80%

ab dem Abreisetag oder bei Nichtanreise      90% des Reisepreises.

4.4.    Dem TN bleibt es in jedem Fall unbenommen, JW nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

4.5.    JW behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit JW nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist JW verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

4.6.    Auf das Recht des TN gemäß § 651 b BGB, einen Ersatzteilnehmer zu stellen, welches durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt bleibt, wird ausdrücklich hingewiesen. Der Ersatzteilnehmer muss teilnahmeberechtigt gem. Ziffer 1.1. sein.

4.7.    Dem TN wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung, einer Reisekrankenversicherung und einer Versicherung zur Abdeckung der Kosten einer Rückführung für den Fall der Krankheit oder eines Unfalls ausdrücklich empfohlen.

5.   Umbuchungen

5.1.    Ein Anspruch des TN nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des TN dennoch vorgenommen, kann JW bis zu dem bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von € 30,- pro Umbuchung / TN erheben.

5.2.    Umbuchungswünsche des TN, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 4. zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

6.   Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

JW kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a)   Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch JW muss deutlich in der konkreten Reiseausschreibung angegeben sein

b)   JW hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.

c)   JW ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d)   Ein Rücktritt von JW später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.

e)   Der TN kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn JW in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den TN aus ihrem Angebot anzubieten. Der TN hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch JW diesem gegenüber geltend zu machen.

f)   Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der TN auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

7.   Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

7.1.    JW erwartet, dass der TN sich in die Gruppengemeinschaft einfügt und den Weisungen der Betreuer und Betreuerinnen Folge leistet sowie die Sitten und Gebräuche des Gastlandes respektiert. JW kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung von JW oder dessen örtliche Vertreter nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

7.2.    Eine Kündigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der TN gegen die ihm bekannt gegebenen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere bezüglich Drogen, Alkohol und Nikotinmissbrauch) verstößt.

7.3.    JW ist ferner zur fristlosen Kündigung des Vertrages nach Maßgabe folgender Regelungen berechtigt:

a)   Wenn sich ergibt, dass der TN und/oder dessen gesetzlicher Vertreter schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben über folgende vertragswesentlichen Umstände machen: Personenstandsangaben (Alter, Staatsangehörigkeit) sowie Gesundheitsverhältnisse des TN oder schuldhaft ihrer vertraglichen Verpflichtung zuwiderhandeln, JW über Änderungen solcher Umstände unverzüglich zu unterrichten.

b)   Die Kündigung ist nur zulässig, wenn JW die entsprechenden Umstände bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren und wenn für das Entstehen der Rücktrittsgründe keine Verletzung vertraglicher Pflichten durch JW, insbesondere von Informationspflichten ursächlich oder mit ursächlich geworden sind.

Kündigt JW, so behält es den Anspruch auf den Reisepreis; JW muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die JW aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des/der Reiseteilnehmer*in bzw. der Erziehungsberechtigten. Bei Minderjährigen gehören dazu unter Umständen auch die Kosten für eine notwendige Begleitperson, einschließlich der Kosten für den Rücktransport der Begleitperson zum Ferienort.

8.   Obliegenheiten des TN

8.1.    Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit JW wie folgt konkretisiert. Der TN ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich gegenüber JW unter der unten angegebenen Adresse anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn die dem TN obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der TN den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, JW erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn JW eine ihm vom TN bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von JW verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des TN gerechtfertigt wird.

8.2.    Bei Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen vom TN unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der von JW angegebenen Stelle (siehe oben 8.1.) anzuzeigen.

9.   Beschränkung der Haftung

9.1.    Die vertragliche Haftung von JW für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a)   soweit ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b)   soweit JW für einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

9.2.    JW haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den TN erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von JW sind. JW haftet jedoch

a)   für Leistungen, welche die Beförderung des TN vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,

b)   wenn und insoweit für einen Schaden des TN die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von JW ursächlich geworden ist.

Durch die vorstehende Regelung bleibt eine etwaige Haftung von JW aus der Verletzung von Vermittlerpflichten unberührt.

10. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung, Information über Verbraucherstreitbeilegung

10.1.   Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der TN innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

10.2.   Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber JW unter der nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der TN Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

10.3.   Die Frist nach Ziffer 10.1 gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.

10.4.   JW weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass bei Drucklegung dieser Reisebedingungen wesentliche Bestimmungen dieses Gesetzes noch nicht in Kraft getreten waren. JW nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für JW verpflichtend würde, informiert JW die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. JW weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/   hin.

11. Verjährung

11.1.   Ansprüche des TN nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von JW oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von JW beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von JW oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von JW beruhen.

11.2.   Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

11.3.   Die Verjährung nach Ziffer 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

11.4.   Schweben zwischen dem TN und JW Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der TN oder JW die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

12. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

12.1.   JW informiert den TN entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

12.2.   Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist JW verpflichtet, dem TN die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald JW weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird es den TN informieren.

12.3.   Wechselt die dem TN als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird JW den TN unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

12.4.   Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte Liste der Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist, ist auf der Internet-Seite von JW abrufbar und in den Geschäftsräumen von JW einzusehen.

13. Rechtswahl und Gerichtsstand

13.1.   Für TN, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und VertragsverhälTNis zwischen dem TN und JW die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche TN können JW ausschließlich an deren Sitz verklagen.

13.2.   Für Klagen von JW gegen TN, bzw. VertragsparTNer des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von JW vereinbart.

Der Reiseveranstalter ist bei der entsprechenden Freizeit im Prospekt bzw. auf der Webseite genannt.

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